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Allgemeine Teampartnerbedingungen einschließlich abweichender Gerichtsstandsvereinbarung

Präambel /Ethische Regeln

Wir begrüßen Sie im Namen unseres Unternehmens herzlich als neuen gewerblichen Teampartner (künftig Teampartner) und wünschen Ihnen den bestmöglichen Erfolg für Ihre Tätigkeit als selbständiger Teampartner der Natura Vitalis® GmbH, Adlerstr. 29, 45307 Essen, vertreten durch den Geschäftsführer Siegfried Deleske, geschäftsansässig daselbst (im Folgenden: NATURA VITALIS) und vor allem viel Freude bei dem Vertrieb unserer Waren. Bei dem Vertrieb unserer Waren und dem Kontakt mit anderen Menschen steht für uns stets die Verbraucherfreundlichkeit und -sicherheit, Seriosität, ein faires Miteinander untereinander sowie im gesamten Umfeld des Network-Marketings ebenso wie die Wahrung der Gesetze und guten Sitten unverrückbar im Vordergrund.

Daher möchten wir Sie bitten, die folgenden ethischen Regeln ebenso wie unsere Allgemeinen Teampartnerbedingungen sehr gründlich zu lesen und sich die Vorgaben zu Ihrem täglichen Leitmotiv für die Ausübung Ihrer Tätigkeit zu machen.

 

Ethische Regeln für den Umgang mit Verbrauchern 

  • Unsere Teampartner beraten ihre Teampartner ehrlich und aufrichtig und klären etwaige Missverständnisse zu Waren, der Geschäftsmöglichkeit oder anderen Aussagen während eines Beratungsgesprächs auf.
  • Die Teampartner stellen sich im persönlichen und telefonischen Kontakt mit dem Verbraucher zu Beginn des Verkaufsgesprächs unaufgefordert und wahrheitsgemäß mit Namen und als Teampartner von NATURA VITALIS vor. Außerdem legen sie zu Beginn des Verkaufsgesprächs den geschäftlichen Zweck ihres Besuchs oder Anrufs offen und machen deutlich, welche Waren oder Dienstleistungen angeboten werden sollen.
  • Auf Teampartnerwunsch wird auf ein Verkaufsgespräch verzichtet, das Gespräch verschoben oder ein begonnenes Gespräch freundlich abgebrochen.
  • Teampartner verhalten sich niemals aufdringlich. Insbesondere haben Besuche und telefonische Kontakte zu angemessenen Uhrzeiten stattzufinden, es sei denn, der Verbraucher hat dies ausdrücklich anders gewünscht. Die Unternehmen bzw. ihre Teampartner rufen einen Verbraucher zu Werbezwecken nur mit dessen vorheriger ausdrücklicher Einwilligung an. Die Rufnummer des Anrufenden ist hierbei zu übermitteln.
  • Während eines Kundenkontakts informiert der Teampartner den Verbraucher über sämtliche Punkte, welche die angebotenen Waren und - auf Wunsch des Verbrauchers - die Vertriebsmöglichkeit betreffen.
  • Alle Informationen zu den Waren müssen umfassend sein und der Wahrheit entsprechen. Einem Teampartner ist es untersagt, irreführende Aussagen oder gar Versprechungen in jeglicher Form zu den Waren zu machen.
  • Ein Teampartner darf keine Behauptungen über Waren, deren Preise oder Vertragskonditionen aufstellen, sofern diese nicht von NATURA VITALIS freigegeben worden sind.
  • Teampartner werden zu geschäftlichen Zwecken gegenüber dem Verbraucher nur auf Empfehlungsschreiben, Testergebnisse oder andere Personen Bezug nehmen, wenn sie sowohl vom Referenzgeber als auch von NATURA VITALIS autorisiert sind, diese müssen zutreffend und nicht überholt sein. Empfehlungsschreiben, Tests und persönliche Referenzen müssen außerdem stets in einem Zusammenhang zu dem beabsichtigten Zweck stehen.
  • Der Verbraucher wird nicht zur Abnahme von Produkten durch unseriöse und/oder irreführende Versprechen, ebenso wenig wie durch Versprechen besonderer Vorteile, veranlasst, wenn diese Vorteile an zukünftige, ungewisse Erfolge gekoppelt sind. Die Teampartner werden alles unterlassen, was den Verbraucher bestimmen könnte, das unterbreitete Angebot lediglich deshalb anzunehmen, um dem Anbieter einen persönlichen Gefallen zu tun, ein unerwünschtes Gespräch zu beenden oder in den Genuss eines Vorteils zu kommen, der nicht Gegenstand des Angebotes ist oder um sich für die Zuwendung eines solchen Vorteils erkenntlich zu zeigen.
  • Ein Teampartner darf keine Angaben im Hinblick auf seine Vergütung oder die potenzielle Vergütung von anderen Teampartnern machen. Weiterhin darf ein Teampartner keine Vergütungen garantieren, versprechen oder sonst Erwartungen schüren.
  • Teampartner nehmen auf kaufmännisch unerfahrene Personen Rücksicht und nutzen keinesfalls deren Alter, Krankheit oder beschränkte Einsichtsfähigkeit aus, um sie zum Abschluss eines Vertrages zu veranlassen.
  • Bei Kontakten zu sogenannten sozial schwachen oder fremdsprachigen Bevölkerungsgruppen werden die Teampartner die gebotene Rücksicht auf deren finanzielle Leistungsfähigkeit und deren Einsichts- und sprachliche Verständnisfähigkeit nehmen und insbesondere alles unterlassen, was die Angehörigen solcher Gruppen zu ihren Verhältnissen nicht entsprechenden Bestellungen veranlassen könnte.

 

Ethische Regeln für den Umgang mit Teampartnern

  • Teampartner gehen stets fair und respektvoll miteinander um. Vorgenanntes gilt auch für den Umgang zu Teampartnern anderer Wettbewerber oder anderer Network-Marketing Unternehmen.
  • Neue Teampartner werden wahrheitsgemäß über ihre Rechte und Pflichten informiert. Angaben zu möglichen Umsatz- und Erwerbschancen sind zu unterlassen.
  • Es dürfen keine mündlichen Zusicherungen zu Waren und Leistungen der NATURA VITALIS gemacht werden.
  • Es ist Teampartnern nicht gestattet, Teampartner anderer Unternehmen abzuwerben. Ferner ist es Teampartnern nicht gestattet, andere Teampartner zum Wechseln eines Sponsors innerhalb von NATURA VITALIS zu bewegen.
  • Die Pflichten der nachfolgenden Allgemeinen Teampartnerbedingungen sind zugleich als ethische Regeln stets einzuhalten.

 

Ethische Regeln für den Umgang mit anderen Unternehmen

  • Zu anderen Wettbewerbern oder sonstigen Unternehmen des Network-Marketing-Bereichs verhalten sich die Teampartner von NATURA VITALIS stets fair und ehrlich.
  • Systematische Abwerbungen von Teampartnern anderer Unternehmen werden unterlassen.
  • Herabsetzende, irreführende oder unlautere vergleichende Aussagen zu Waren oder Vertriebssystemen anderer Unternehmen sind verboten.

Diese ethischen Regeln unseres Unternehmens vorangestellt, möchten wir Sie nun mit den Allgemeinen Teampartnerbedingungen von NATURA VITALIS vertraut machen.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Teampartnerbedingungen sind Bestandteil eines jeden Teampartnervertrages zwischen der Natura Vitalis® GmbH, Adlerstr. 29, 45307 Essen, vertreten durch den Geschäftsführer Siegfried Deleske, geschäftsansässig daselbst (im Folgenden: NATURA VITALIS) E-Mail-Adresse: info@naturavitalis.de und dem unabhängigen und selbständigen Teampartner. Er soll die Grundlage eines gemeinschaftlichen, fairen und erfolgreichen Geschäftsverhältnisses bilden.

(2) NATURA VITALIS erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) NATURA VITALIS ist ein Unternehmen, das seit vielen Jahren unter der bekannten Marke "Natura Vitalis" hochwertige Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetika und sonstige innovative Gesundheits- und Wellnessprodukte (künftig: Waren) vertreibt. Der Teampartner soll für NATURA VITALIS die Waren nach seiner Wahl wiederverkaufen (Wiederverkaufen bedeutet der Weiterkauf von Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Teampartners) und/oder vermitteln, so dass das Erbringen des Wiederverkaufs und/oder der Vermittlung der Waren die Grundlage des Geschäfts eines Teampartners bildet. Für diese Tätigkeit ist es über den Erwerb eines der verfügbaren Startsets oder eines Dynamischen Warenkorbs und die Begleichung der jährlichen Software- und Lizenzgebühr im Sinne des § 6 (2) nicht erforderlich, dass der Teampartner finanzielle Aufwendungen tätigt, er eine Mindestanzahl von Waren oder sonstigen Leistungen von NATURA VITALIS abnimmt/erwirbt oder der Teampartner andere Teampartner wirbt. Erforderlich ist lediglich die kostenlose Registrierung. Für seine Tätigkeit erhält der Teampartner eine entsprechende Vermittlungsprovision auf den Warenumsatz.

(2) Zusätzlich besteht die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht, andere Teampartner zu werben. Für diese Tätigkeit erhält der werbende Teampartner bei Erreichen der erforderlichen Qualifikation eine entsprechende Provision auf den Produktumsatz des geworbenen Teampartners. Für die Werbung von Teampartnern (oder Kunden) hingegen wird ausdrücklich keine Provision geleistet. Die Provision ebenso wie die Art und Weise der Auszahlung richtet sich nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Marketingplan.

(3) NATURA VITALIS stellt dem Teampartner neben Schulungs- und personalisierten Werbetools und einer Auswahl von kostenpflichtigen Startersets oder eines Dynamischen Warenkorbs, welche neben einer Auswahl an Produkten und Marketingunterlagen ein Online-Back-Office und eine personalisierte Landingpage inklusive eines Nutzungsrechts im Sinne des § 6 (1) für das erste Vertragsjahr beinhaltet, zur Verfügung. Das Back-Office ermöglicht es dem Teampartner unter anderem, einen stets aktuellen und umfangreichen überblick über seine vermittelten Umsätze, Provisionsansprüche, Abrechnungen ebenso wie die Teampartner- und Downline-Entwicklungen zu haben.

 

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für den Vertragsabschluss

(1) Ein Vertragsabschluss ist mit Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder mit natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Unternehmer sind, die im Besitz eines Gewerbenachweises (z.B. Gewerbescheins) sind (soweit erforderlich), möglich. Ein Vertragsabschluss durch Verbraucher ist nicht möglich. Pro natürliche Person ebenso wie pro Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, KG) und juristische Person (z.B. AG, GmbH, Ltd.) wird nur ein Teampartner-Antrag akzeptiert.

(2) Sofern eine Kapitalgesellschaft einen Teampartner-Antrag einreicht, sind der entsprechende Handelsregisterauszug über die Registrierung sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer in Kopie vorzulegen. Alle Gesellschafter und ggf. auch die Gesellschafter der Gesellschafter, sofern es sich bei einem Gesellschafter ebenfalls um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handelt, müssen namentlich genannt werden, mindestens 18 Jahre alt sein und den Antrag unterschreiben. Die Gesellschafter sind gegenüber NATURA VITALIS jeweils persönlich haftbar für das Verhalten der Kapitalgesellschaft.

(3) Bei Personengesellschaften sind - sofern vorhanden - der entsprechende Handelsregisterauszug über die Registrierung sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer in Kopie vorzulegen. Alle Gesellschafter und ggf. auch die Gesellschafter der Gesellschafter, sofern es sich bei einem Gesellschafter ebenfalls um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handelt, müssen namentlich genannt werden, mindestens 18 Jahre alt sein und den Antrag unterschreiben. Die Gesellschafter sind gegenüber NATURA VITALIS jeweils persönlich haftbar für das Verhalten der Personengesellschaft.

(4) Soweit Bestell- oder Auftragsformulare verwendet werden, gelten diese als Bestandteil des Vertrages.

(5) Der Teampartner kann sich für die Aufnahme seiner Tätigkeit als Teampartner bei NATURA VITALIS online oder offline registrieren. Bei der Registrierung ist der Teampartner verpflichtet, den Teampartnerantrag vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen (und bei einer Offline Registrierung zu unterzeichnen) und den Antrag sodann an NATURA VITALIS auf den vorgegebenen Weg zu übermitteln. Zudem akzeptiert der Teampartner durch entsprechendes aktives Häkchensetzen bei einer Online-Registrierung und durch gesonderte Unterschrift bei einer Offline-Registrierung vor übermittlung des Teampartnerantrages diese Allgemeinen Teampartnerbedingungen ebenso wie den Marketingplan als zur Kenntnis genommen und akzeptiert dieselben als Vertragsbestandteil. Die Annahme erfolgt in der Regel binnen vier Wochen nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags schriftlich oder elektronisch durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent durch übersendung des mit dem Antrag bestellten Startpakets oder des Dynamischen Warenkorbs.

(6) NATURA VITALIS behält sich das Recht vor, Teampartneranträge nach eigenem Ermessen ohne jegliche Begründung abzulehnen.

(7) Für den Fall eines Verstoßes gegen die in den Absätzen (1) bis (3) und (5) Satz 2 geregelten Pflichten ist die NATURA VITALIS ohne vorherige Abmahnung berechtigt, den Teampartner vertrag fristlos zu kündigen. Zudem behält sich die NATURA VITALIS für diesen Fall der fristlosen Kündigung die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.

 

§ 4 Status des Teampartners als Unternehmer

(1) Der Teampartner handelt als selbständiger und unabhängiger Unternehmer. Dabei gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Teampartner zunächst nebenberuflich tätig ist. Er ist weder Arbeitnehmer noch Handelsvertreter, Franchisenehmer oder Makler von NATURA VITALIS. Es bestehen keine Umsatzvorgaben, Abnahme- oder andere Tätigkeitspflichten. Der Teampartner unterliegt mit Ausnahme der vertraglichen Pflichten keinen Weisungen von NATURA VITALIS und trägt das vollständige unternehmerische Risiko seines geschäftlichen Handelns einschließlich der Pflicht zur Tragung seiner sämtlichen geschäftlichen Kosten. Der Teampartner hat seinen Betrieb - soweit erforderlich - im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns einzurichten und zu betreiben, wozu - soweit erforderlich - auch der Betrieb eigener Büroräume oder eines im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns geführter Arbeitsplatz gehört.

(2) Der Teampartner ist als selbständiger Unternehmer für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der steuer- und sozialrechtlichen Vorgaben (z.B. Einholung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Anmeldung seiner Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung, wie auch für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung, sofern erforderlich) eigenverantwortlich. Insoweit versichert der Teampartner, alle Provisionseinnahmen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für NATURA VITALIS erwirtschaftet, an seinem Sitz ordnungsgemäß zu versteuern. NATURA VITALIS behält sich vor, von der vereinbarten Provision die jeweilige Summe für Steuern und Abgaben in Abzug zu bringen bzw. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz einzufordern, die/der ihr durch einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorgaben erwächst, außer der Teampartner hat den Schaden oder die Aufwendung nicht zu vertreten. Von NATURA VITALIS werden keine Sozialversicherungsbeiträge für den Teampartner entrichtet.

 

§ 5 Freiwillige vertragliche Widerrufsbelehrung

Sie registrieren sich bei NATURA VITALIS als Unternehmer und nicht als Verbraucher, sodass Ihnen kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Gleichwohl räumt NATURA VITALIS Ihnen nachfolgendes freiwilliges 14-tägiges, vertragliches Widerrufsrecht ein.

Freiwilliges Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen nach der übermittlung Ihres Vertragsantrages ohne Angabe von Gründen in Textform (per Brief oder E-Mail) widerrufen und erhalten im Gegenzug die Erstattung des vollständigen Kaufpreises sämtlicher bis dahin erworbene Waren oder des Startersets bzw. des Dynamischen Warenkorbs, sofern die Waren oder die Waren des Startersets bzw. des Dynamischen Warenkorbs unbenutzt, ungeöffnet und wiederverkäuflich sind.

 

Ein Teampartner kann sich nach dem Widerruf seiner alten Position erneut durch einen anderen Sponsor bei NATURA VITALIS registrieren. Voraussetzung ist, dass der Widerruf für die alte Position des Teampartners mindestens 12 Monate zurückliegt und der widerrufende Teampartner in dieser Zeit keine Aktivitäten für NATURA VITALIS verrichtet hat.

 

§ 6 Nutzung des Back-Offices und der personalisierten Landingpage / Software- und Lizenzgebühr 

(1) Der Teampartner erwirbt für die Vertragslaufzeit ein Recht zur Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten Back-Offices und der personalisierten Landingpage. Das Nutzungsrecht ist ein einfaches, auf das konkrete Back Office und die Landingpage bezogenes, nicht übertragbares Nutzungsrecht; dem Teampartner steht kein Recht zur änderung, Bearbeitung oder sonstigen Umgestaltung des Back-Offices ebenso wenig wie kein Recht zur Erteilung von Unterlizenzen zu.

(2) Für die Nutzung ebenso wie für die Wartung, Verwaltung, Betreuung und Pflege des Back-Offices und der personalisierten Landingpage berechnet NATURA VITALIS eine jährliche Software- und Lizenzgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste, die jeweils jährlich im Voraus, erstmals ab dem 2. Vertragsjahr, zu entrichten ist.

 

§ 7 Pflichten des Teampartners

(1) Der Teampartner ist verpflichtet, seine persönlichen Passwörter und Login-Kennungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

(2) Dem Teampartner ist es untersagt, bei seiner Tätigkeit gegen das Wettbewerbsrecht (z.B. Health Claims-Verordnung, LFGB, LMIV, Kosmetikverordnung). zu verstoßen, die Rechte von NATURA VITALIS, deren Teampartner, verbundener Unternehmen oder sonstiger Dritter zu verletzen, Dritte zu belästigen oder sonst gegen geltendes Recht zu verstoßen. Dabei gilt insbesondere auch das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und des Versendens von unerwünschten Werbe-E-Mails, Werbe-Faxe oder Werbe-SMS (Spam).

(3) Besondere Werberichtlinien

(a) An keiner Stelle und auf keinem Werbemittel darf der Teampartner Angaben über sein Einkommen oder die Verdienstmöglichkeiten bei NATURA VITALIS machen. Vielmehr besteht stets die Verpflichtung potentielle Teampartner im Rahmen von Anbahnungsgesprächen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Erzielung eines größeren und langfristigen Einkommens nur durch intensive kontinuierliche Arbeit möglich ist.

(b) Vertriebs- und Vermarktungshandlungen dürfen keine Provisionen vortäuschen, die als "Kopfprämie" oder sonstige Provision im Zusammenhang mit dem bloßen Anwerben eines neuen Teampartners zu verstehen sind oder sonst Handlungen vornehmen, die den Schein erwecken, dass das beworbene Vertriebssystem ein rechtswidriges Vertriebssystems, nämlich ein illegales progressives Schneeballsystem oder Pyramidensystem oder sonst ein betrügerisches Vertriebssystem ist.

(c) Vertriebs- und Vermarktungshandlungen dürfen sich nicht an Minderjährige oder geschäftlich unerfahrene Personen richten und nutzen keinesfalls deren Alter, Krankheit oder beschränkte Einsichtsfähigkeit aus, um Verbraucher zum Abschluss eines Vertrages zu veranlassen. Bei Kontakten zu sogenannten sozial schwachen oder fremdsprachigen Bevölkerungsgruppen werden die Teampartner die gebotene Rücksicht auf deren finanzielle Leistungsfähigkeit und deren Einsichts- und sprachliche Verständnisfähigkeit nehmen und insbesondere alles unterlassen, was die Angehörigen solcher Gruppen zu ihren Verhältnissen nicht entsprechenden Bestellungen veranlassen könnte.

(d) Es dürfen keine Vertriebs- und Vermarktungshandlungen vorgenommen werden, die unangemessen, illegal oder unsicher sind bzw. auf die ausgewählten Verbraucher unzulässigen Druck ausüben.

(e) Teampartner werden zu geschäftlichen Zwecken gegenüber dem Verbraucher nur auf Empfehlungsschreiben, Testergebnisse, Referenzen oder andere Personen Bezug nehmen, wenn sie sowohl vom Referenzgeber als auch von NATURA VITALIS offiziell autorisiert sind und diese zutreffend und nicht überholt sind. Empfehlungsschreiben, Tests und persönliche Referenzen müssen außerdem stets in einem Zusammenhang zu dem beabsichtigten Zweck stehen.

(f) Der Verbraucher wird nicht zur Abnahme von Waren durch unseriöse und/oder irreführende Versprechen, ebenso wenig wie durch Versprechen besonderer Vorteile, veranlasst, wenn diese Vorteile an zukünftige, ungewisse Erfolge gekoppelt sind. Die Teampartner werden alles unterlassen, was den Verbraucher bestimmen könnte, das unterbreitete Angebot lediglich deshalb anzunehmen, um dem Anbieter einen persönlichen Gefallen zu tun, ein unerwünschtes Gespräch zu beenden oder in den Genuss eines Vorteils zu kommen, der nicht Gegenstand des Angebotes ist oder um sich für die Zuwendung eines solchen Vorteils erkenntlich zu zeigen.

(g) Ein Teampartner darf nicht behaupten, dass der Marketingplan oder die Waren von NATURA VITALIS von einer staatlichen Behörde genehmigt oder zugelassen sind oder unterstützt werden oder von einer Rechtsanwaltskanzlei als rechtssicher eingestuft wird.

(h) Es dürfen keine unerlaubten Heil-, Gesundheits- oder vergleichbare Angaben zu oder im Zusammenhang mit den Waren als Nahrungsergänzung, ebenso wenig wie therapeutische bzw. krankheitsheilende, -lindernde oder -vorbeugende Angaben zu den Waren als Nahrungsergänzung, gemacht werden.

(4) Der Teampartner ist darüber informiert, dass etwaige Verstöße gegen gesetzliche Werbeverbote neben wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen von Mitbewerberbern oder Verbänden zusätzliche zivilrechtliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen sowie auch im Einzelfall sogar als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden können. Vor diesem Hintergrund ist die Verwendung, Herstellung und Verbreitung eigener Websites, Verkaufsunterlagen, eigener Produktbroschüren oder sonstiger selbständig erstellter Medien und Werbemittel, ebenso wie die änderung des dem Teampartner zur Verfügung gestellten personalisierten Internetshops, nicht gestattet. Für den Fall, dass der Teampartner die Waren von NATURA VITALIS in anderen Internet Medien, wie z.B. sozialen Netzwerken (z.B. Facebook oder Instagram), Online Blogs oder Chatrooms (z.B. WhatsApp oder Snapchat) bewirbt (ein Verkauf ist nicht zulässig), darf er stets nur die offiziellen NATURA VITALIS Werbeaussagen verwenden und an keiner Stelle Angaben über sein Einkommen oder die Verdienstmöglichkeiten bei NATURA VITALIS machen oder für eine Tätigkeit bei NATURA VITALIS als Arbeitnehmer werben.

(5) Die Waren von NATURA VITALIS dürfen im Rahmen des geltenden Rechts widerruflich in Vier- oder Mehr-Augen-Gesprächen, auf Homeparties, Online-Homeparties, Online-Netzwerkveranstaltungen und/oder in Online-Konferenzen von dem Teampartner vorgestellt und verkauft werden. Auf anderen Verkaufsplätzen insbesondere Supermärkten, Internetplattformen wie z.B. eBay, Amazon, in Fernsehverkaufsshows, via Telemarketing, Teletextmarketing oder via vergleichbarer Verkaufskanäle dürfen die Waren von NATURA VITALIS nicht angeboten werden.

(6) Es ist dem Teampartner stets untersagt, eigene Marketing- und/oder Verkaufsunterlagen an andere Teampartner von NATURA VITALIS zu verkaufen oder sonst zu vertreiben.

(7) Die Waren von NATURA VITALIS dürfen ferner im Wege des Direktvertriebs über Physiotherapeuten, ärzte, Heilpraktiker, Ernährungs- oder Gesundheitsberater, Sportstudios oder -vereine, Sonnenstudios, Gastronomiebetrieben und sonstigen vergleichbare Dienstleistungs- oder Ladengeschäften vertrieben werden. Die Waren dürfen von dem Teampartner ferner ebenfalls nach schriftlicher Zustimmung von NATURA VITALIS auf Messen und Fachausstellungen präsentiert werden.

(8) Der Teampartner darf im geschäftlichen Verkehr nicht den Eindruck vermitteln, dass er im Auftrag oder im Namen von NATURA VITALIS handelt. Vielmehr ist er verpflichtet, sich als "selbständiger Teampartner im Gesundheitsnetzwerk von Natura Vitalis GmbH" vorzustellen. Internet-Homepages, Briefpapier, Visitenkarten, Autobeschriftungen sowie Inserate, Werbeunterlagen und dergleichen müssen grundsätzlich den Zusatz "selbständiger Teampartner im Gesundheitsnetzwerk von Natura Vitalis GmbH" aufweisen und dürfen ohne vorheriges ausdrückliches schriftliches Einverständnis nicht das Kennzeichen NATURA VITALIS und/oder die Marken, Werktitel, geschäftliche Bezeichnungen und sonstige Kennzeichen von NATURA VITALIS beinhalten. Dem Teampartner ist es ferner untersagt, im Namen von NATURA VITALIS für oder im Interesse bzw. im Namen des Unternehmens Kredite zu beantragen und aufzunehmen, Ausgaben zu tätigen, Verpflichtungen einzugehen, Bankkonten zu eröffnen, sonstige Verträge abzuschließen oder sonst verpflichtende Willenserklärungen abzugeben. Dem Teampartner wird weder eine Inkassovollmacht eingeräumt, noch eine Vollmacht, NATURA VITALIS gegenüber Dritten zu vertreten. Ebenso wenig hat der Teampartner für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem vermittelten Geschäft einzustehen.

(9) Der Teampartner ist im geschäftlichen Verkehr nicht berechtigt, Marken von mitbewerbenden Firmen negativ, herabwertend oder sonstwie gesetzeswidrig zu nennen bzw. andere Unternehmen negativ oder herabwertend zu bewerten oder negative, herabwertende oder sonstwie gesetzeswidrige Bewertungen zur Abwerbung von Teampartner anderer Unternehmen einzusetzen.

(10) Sämtliche Präsentations-, Werbe-, Schulungs- und Filmmaterialien, Produktlabel etc. (einschließlich der Lichtbilder) von NATURA VITALIS sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen über das vertraglich gewährte Nutzungsrecht von dem Teampartner ohne vorheriges ausdrückliches schriftliches Einverständnis von NATURA VITALIS weder ganz noch in Auszügen vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder bearbeitet werden.

(11) Auch die Verwendung des Kennzeichens NATURA VITALIS und/oder der Marken, Werktitel und geschäftlichen Bezeichnungen und sonstigen Kennzeichen von NATURA VITALIS sind nur mit ausdrücklichem vorherigem schriftlichem Einverständnis erlaubt. Dies gilt auch für die Registrierung von Internetdomains. NATURA VITALIS kann verlangen, dass Internetdomains, die den Namen NATURA VITALIS und/oder der Marken, Werktitel und geschäftlichen Bezeichnungen und sonstigen Kennzeichen von NATURA VITALIS verwenden und deren Verwendung nicht von NATURA VITALIS schriftlich genehmigt worden ist, gelöscht werden und/oder an NATURA VITALIS übertragen werden. Die übernahmekosten für die Domain werden von NATURA VITALIS für den Fall der übernahme übernommen. Es ist ferner die Anmeldung eigener Marken, Werktitel oder sonstiger Schutzrechte verboten, die eine/n ggf. in einem anderen Land/Gebiet eingetragene oder sonst geschützte Marke, Produktbezeichnung, Werktitel oder geschäftliche Bezeichnungen von NATURA VITALIS enthalten. Vorgenanntes Verbot gilt sowohl für identische als auch ähnliche Zeichen oder Waren. Ebenso ist die Veränderung der Produktlabel, Umverpackungen ebenso wie die änderung der Waren verboten. Waren, die nicht von NATURA VITALIS stammen, dürfen nicht unter oder mit den Namen von NATURA VITALIS oder sonstigen NATURA VITALIS Kennzeichen beworben oder verkauft werden.

(12) Ein Teampartner kann sich nach Kündigung seiner alten Position erneut bei NATURA VITALIS registrieren. Voraussetzung ist, dass die Kündigung und die Bestätigung der Kündigung durch NATURA VITALIS für die alte Position des Teampartners mindestens 12 Monate zurückliegen und der kündigende Teampartner in dieser Zeit keine Aktivitäten für NATURA VITALIS verrichtet hat.

(13) Dem Teampartner ist es nicht erlaubt auf Presseanfragen über NATURA VITALIS, deren Waren, den NATURA VITALIS Marketingplan oder sonstige NATURA VITALIS Leistungen zu antworten. Der Teampartner ist verpflichtet, sämtliche Presseanfragen unverzüglich an NATURA VITALIS weiterzuleiten.

(14) Der Teampartner verpflichtet sich - soweit möglich - sicherzustellen, dass die durch Vertriebsleistung gewonnenen Kundendaten ausschließlich im Rahmen seiner Tätigkeit für NATURA VITALIS verwendet werden und insbesondere nicht an sonstige Dritte oder für Leistungen Dritter weitergeleitet und/oder verwendet werden.

(15) Der Teampartner darf nur in solchen Staaten Leistungen für NATURA VITALIS bewerben und vertreiben oder neue Teampartner gewinnen, die offiziell von NATURA VITALIS eröffnet wurden.

(16) NATURA VITALIS ermöglicht dem Teampartner den Erwerb der Ware für den persönlichen Bedarf bzw. den Bedarf von Familienmitgliedern. Keinesfalls darf der Teampartner selbst oder aber seine Familienmitglieder, andere Teampartner oder sonstige Dritte dazu veranlassen, Waren über den Eigenbedarf hinaus überhaupt zu erwerben, um so Provisionsansprüche zu erschaffen oder vorzutäuschen oder einem Familienmitglied "einen Gefallen zu tun".

(17) Der Gebrauch von gebührenpflichtigen Telefonnummern zur Vermarktung der Tätigkeit oder Produkte von NATURA VITALIS ist nicht gestattet.

 

§ 8 Wettbewerbsverbot / Abwerbung / Verkauf fremder Leistungen

(1) Dem Teampartner ist es erlaubt, für andere Unternehmen, auch Network Marketing Unternehmen, die nicht Wettbewerber sind, Waren und/oder Dienstleistungen zu vertreiben.

(2) Ungeachtet der in Absatz 1 formulierten Erlaubnis ist es dem Teampartner nicht erlaubt, Produkte bzw. Dienstleistungen anderer Unternehmen an andere NATURA VITALIS Teampartner zu vertreiben.

(3) Soweit der Teampartner gleichzeitig für mehrere Unternehmen oder Network Marketing Unternehmen tätig ist, verpflichtet er sich, die jeweilige Tätigkeit (nebst seiner jeweiligen Downline) so zu gestalten, dass keine Verbindung oder Vermischung mit seiner Tätigkeit, für das andere Unternehmen geschieht. Insbesondere darf der Teampartner andere als NATURA VITALIS Produkte nicht zur selben Zeit am selben Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe oder auf derselben Internetseite, Facebook-Seite, sonstigen Social Media Plattform oder Internetplattform anbieten.

(4) Außerdem ist es dem Teampartner untersagt; andere NATURA VITALIS Teampartner für den Vertrieb anderer Produkte abzuwerben.

(5) Dem Teampartner ist es zudem untersagt, durch den Abschluss eines Teampartnervertrages gegen andere Teampartner oder sonstige Vertriebsverträge, die er mit anderen Unternehmen abgeschlossen hat und deren Klauseln noch Wirkung entfalten, zu verstoßen.

 

§ 9 Geheimhaltung 

Der Teampartner hat absolutes Stillschweigen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von NATURA VITALIS und über ihre Struktur zu wahren. Zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gehören insbesondere auch die Informationen zu den Downline Aktivitäten ebenso wie der Downline-Genealogie und die darin enthaltenen Informationen, die Teampartner-, Kunden- und Teampartnerdaten ebenso wie die Informationen über Geschäftsbeziehungen von NATURA VITALIS und seiner verbundenen Unternehmen und sonstigen Anbietern und Lieferanten. Diese Verpflichtung dauert auch nach Beendigung des Teampartnervertrages fort.

 

§ 10 Sponsor, Teampartner-Schutz, Bonusmanipulation, Kein Gebietsschutz

(1) Jenem Teampartner, der einen neuen Teampartner erstmals für einen Vertrieb der Produkte von NATURA VITALIS gewinnt (Sponsor), wird der neue Teampartner in seine Struktur nach Maßgabe des Marketingplans und der dort geregelten Platzierungsvorgaben zugewiesen (Teampartnerschutz), wobei das Datum und die Uhrzeit des Eingangs des Registrierungsantrages von dem neuen Teampartner bei NATURA VITALIS für die Zuteilung gelten. Die Möglichkeit der änderung der "Setzposition" eines direkt oder indirekt gesponserten Partners ist nicht möglich.

(2) NATURA VITALIS ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten einschließlich der E-Mail-Adresse eines gesponserten Teampartners aus ihrem System zu löschen, wenn Werbesendungen, Anschreiben oder E-Mails mit den Vermerken "verzogen", "verstorben", "nicht angenommen", "unbekannt" o.ä. retourniert werden und der neue geworbene Teampartner oder der Sponsor nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 14 Tagen die fehlerhaften Daten des neu geworbenen Teampartners berichtigt. Sofern NATURA VITALIS durch die nicht zustellbaren Werbesendungen und Pakete Kosten entstehen, ist sie berechtigt, die Kosten zurückzufordern, außer die fehlerhafte Zustellung erfolgte unverschuldet.

(3) Des Weiteren ist das Crosslinesponsoring und auch der Versuch dessen innerhalb des Unternehmens untersagt. Crosslinesponsoring bedeutet das Akquirieren einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft, die bereits Teampartner bei NATURA VITALIS in einer anderen Vertriebslinie ist oder innerhalb der letzten 12 Monate einen Teampartnervertrag hatte. Untersagt ist insoweit auch, den Namen des Ehepartners, Verwandtschaft, Handelsnamen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Treuhandgesellschaften oder sonstiger Dritter zu verwenden, um diese Bestimmung zu umgehen.

(4) Bonusmanipulationen sind untersagt. Hierzu gehören insbesondere das Sponsern von Teampartnern, die tatsächlich das NATURA VITALIS Geschäft gar nicht ausüben (sog. Strohmänner), ebenso wie offene oder verschleierte Mehrfachregistrierungen. Untersagt ist insoweit auch, den Namen des Ehepartners, Verwandtschaft, Handelsnamen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Treuhandgesellschaften, oder sonstiger Dritter zu verwenden, um diese Bestimmung zu umgehen. Ebenfalls ist es untersagt, Dritte zum Absatz oder Einkauf von Waren zu veranlassen, um hierdurch eine bessere Position im Marketingplan zu erreichen, den Gruppenbonus zu manipulieren oder sonst eine Bonusmanipulation herbeizuführen. Zudem ist der Abschluss einer Vergütungs- oder Beteiligungsvereinbarung, durch die ein Teampartner an den Provisionsansprüchen eines anderen Teampartners direkt oder indirekt partizipiert, verboten.

(5) Dem Teampartner steht kein Anspruch auf Gebietsschutz zu.

 

§11 Abmahnung, Vertragsstrafe, Schadensersatz, Haftungsfreistellung

(1) Bei einem ersten Verstoß gegen die in § 7 geregelten Pflichten des Teampartners erfolgt eine schriftliche Abmahnung durch die NATURA VITALIS unter Setzung einer Frist von 10 Tagen zur Behebung der Pflichtverletzung. Der Teampartner verpflichtet sich, die Abmahnkosten, insbesondere die für die Abmahnung anfallenden Anwaltskosten, zu ersetzen.

(2) Es wird ausdrücklich auf § 16 Absatz (2) hingewiesen, nach dem NATURA VITALIS bei einem Verstoß gegen die in §§ 8, 9 und 10 (3) und (4), 18 (3) und 19 geregelten Pflichten ebenso wie bei einem besonders schweren Verstoß gegen die in § 7 geregelten Pflichten, sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches Recht ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, aber nach freien Ermessen auch die Maßnahmen nach § 11 (1) bei einer erstmaligen Pflichtverletzung zu ergreifen berechtigt ist. Ungeachtet des in § 16 Absatz (2) geregelten sofortigen außerordentlichen Kündigungsrechtes hat NATURA VITALIS das Recht, in Einzelfällen bei Eintritt einer der vorgenannten Pflichtverletzungen nach ihrem eigenen freien Ermessen vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung im Sinne des Absatzes (1) auch mit verkürzter Behebungsfrist auszusprechen.

(3) Kommt es nach Ablauf der durch die Abmahnung gesetzten Behebungsfrist erneut zu demselben oder einem kerngleichen Verstoß oder wird der ursprünglich abgemahnte Verstoß nicht beseitigt, so wird unmittelbar eine in das Ermessen von NATURA VITALIS gestellte und im Streitfall durch das zuständige Gericht zu prüfende Vertragsstrafe fällig. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe fallen zudem weitere Anwaltskosten an, die der Teampartner zu ersetzen verpflichtet ist.

(4) Der Teampartner haftet ungeachtet der verwirkten Vertragsstrafe zudem für alle Schäden, die NATURA VITALIS durch eine Pflichtverletzung des Teampartners entstehen, außer der Teampartner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

(5) Der Teampartner stellt NATURA VITALIS, für den Fall einer Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine der vertraglich geregelten Pflichten oder eines sonstigen Verstoßes des Teampartners gegen geltendes Recht, auf die erste Anforderung der NATURA VITALIS von der Haftung frei. Insbesondere verpflichtet sich der Teampartner insoweit, sämtliche Kosten, insbesondere Anwalts-, Gerichts- und Schadensersatzkosten, zu übernehmen, die NATURA VITALIS in diesem Zusammenhang entstehen.

 

§ 12 Anpassung der Preise und Provisionen

NATURA VITALIS behält sich, insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Marktlage und/oder Lizenzstruktur, vor, die von dem Teampartner zu zahlenden Preise oder die den Leistungen zugeordneten Provisionsanteile, den Marketingplan oder Nutzungsentgelte zu Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes zu ändern. Die änderung teilt die NATURA VITALIS dem Teampartner innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der änderung mit. Erhöhungen der Preise um mehr als 5 % oder änderungen am Marketingplan zu Lasten des Teampartners geben dem Teampartner das Recht, der änderung zu widersprechen. Widerspricht er den geänderten Bedingungen nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, so werden diese Vertragsbestandteil. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Teampartnervertrages bekannte änderungen sind nicht mitteilungspflichtig und begründen kein Widerspruchsrecht des Teampartners. Im Falle eines Widerspruchs ist NATURA VITALIS berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt außerordentlich zu kündigen, in dem die geänderten oder ergänzenden Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.

 

§ 13 Werbemittel, Zuwendungen

Sämtliche kostenlose Werbemittel und sonstigen Zuwendungen von NATURA VITALIS können mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden.

 

§ 14 Vergütung, Provisionen und Abrechnung

(1) Als Vergütung für eine erfolgreiche Vermittlung und seine Tätigkeit erhält der Teampartner bei Erreichen der gegebenenfalls erforderlichen Qualifikationen Provisionen sowie andere Vergütungen, die sich einschließlich der jeweiligen Qualifikationsanforderung aus dem NATURA VITALIS Marketingplan ergeben. Sämtliche Provisionsansprüche ergeben sich aus dem jeweils gültigen Marketingplan, den der Teampartner in seinem Back-Office abrufen kann, und der im Back-Office jeweils einsehbar ist. Mit der Zahlung der Vergütung sind alle Kosten des Teampartners für die Aufrechterhaltung und Durchführung seines Geschäftes, soweit sie nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, abgedeckt.

(2) Eine erfolgreiche Vermittlung im Sinne von (1) dieses Vertrages liegt nur dann vor, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden NATURA VITALIS wirksam zustande gekommen ist und der Kunde seinen Antrag auf Abschluss eines Vertrages nicht widerrufen hat, insbesondere nach den Bestimmungen zum Fernabsatz-oder Haustürgeschäft. Ein Vergütungsanspruch entsteht ferner erst dann, wenn die Zahlung seitens des Kunden auf dem Konto von NATURA VITALIS gutgeschrieben ist und alle sonstigen Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen.

(3) Ein Provisionsanspruch entsteht insbesondere nicht, wenn

a.) der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht,

b.) der Vertrag durch den Kunden rechtswirksam angefochten wird,

c.) der Kundenauftrag widerrechtlich zustande gekommen ist,

d.) NATURA VITALIS die Annahme des Vertrages ablehnt,

e.) fehlerhafte unvollständig Kundenaufträge eingereicht werden.

Außerdem entsteht in Fällen betrügerischer Vermittlung, entweder durch betrügerische oder missbräuchliche Maßnahmen des Kunden, des Teampartners oder dessen Erfüllungsgehilfen kein Provisionsanspruch.

(4) NATURA VITALIS Die geleisteten Vergütungen im Sinne des (1) sind zunächst als Provisionsvorschuss in Höhe von 100 % der zu leistenden Vergütung zu verstehen. Erfolgt nach Abschluss des vermittelten Geschäfts ein Storno dieses Geschäftes oder gibt ein Teampartner aus der Downline eines Sponsors im Rahmen der Abwicklung von Widerrufs- oder Rückgaberechten verprovisionierbare Leistungen an NATURA VITALIS zurück oder besteht der Provisionsanspruch aus einem anderen Grund im Sinne des (3) nicht, so wird NATURA VITALIS das Provisionskonto des Teampartners durch Rückforderung des Provisionsvorschusses belasten, die dieser im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit auf Grund der Vermittlung dieser Waren oder Leistungen bezogen hatte.

(5) NATURA VITALIS behält sich das Recht vor, den Teampartner vor der erstmaligen Auszahlung von Provisionen zum Nachweis seiner Gewerbeanmeldung (z.B. Vorlage des Gewerbescheins) aufzufordern. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften oder eingetragenen Kaufleuten behält sich NATURA VITALIS ferner die Vorlage einer Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges (nicht älter als einen Monat) vor.

(6) Der Teampartner wird zunächst als Kleingewerbetreibender bei NATURA VITALIS geführt. Er wird unter Mitteilung seiner Steuernummer und unter Vorlage einer Bestätigung des für ihn zuständigen Finanzamtes NATURA VITALIS sofort informieren, sobald er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit zur Zahlung von Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) optiert oder die Kleinunternehmergrenzen überschreitet. Sobald der monatliche Provisionsanspruch des Teampartners erstmals einen Anspruch von 1.400,00 € übersteigt, zählt der Teampartner bei NATURA VITALIS nicht mehr als Kleingewerbetreibender, so dass NATURA VITALIS den Teampartner dann zur übermittlung seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer auffordern wird, die unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der übermittlungsanforderung, an NATURA VITALIS zu übermitteln ist bzw. sofern keine Umsatzsteueridentifikationsnummer besteht, der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer binnen vorgenannter Frist nachzuweisen ist. NATURA VITALIS wird die Provision erst nach übermittlung der Umsatzsteueridentifikationsnummer auskehren und bis dahin von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Auf die Möglichkeit der Sperrung nach Maßgabe des § 15 (1) dieser Allgemeinem Teampartnerbedingungen wird ausdrücklich hingewiesen.

(7) Provisionen des Teampartners werden monatlich gutgeschrieben und können, soweit ein abweichendes Konto nicht ausdrücklich gesondert durch NATURA VITALIS schriftlich akzeptiert wurde, nur auf Konten ausbezahlt werden, die auf seinen Namen oder einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person lauten, die in einem Vertragsverhältnis mit der NATURA VITALIS stehen. Auszahlungen auf fremde Konten oder an eine Bankverbindung, die sich außerhalb des Staates befindet, in dem der Partner registriert ist, können nicht vorgenommen werden.

(8) Die Teampartner sind sich einig, dass keine Ansprüche auf eine höhere als die diesem Vertrag zugrunde liegende Provision bestehen oder geltend gemacht werden können. Durch die Provision sind alle Ansprüche des VP abgegolten, insbesondere sämtliche Reisekosten, Spesen, Bürokosten, Telefonkosten oder sonstige Ausgaben für Werbematerialien, ebenso wie sämtliche weitere Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehen. Mit der Zahlung der Vergütung gemäß (1) sind ferner alle Leistungen des Teampartners abgegolten, insbesondere auch für die Herstellung und Pflege des Teampartnerbestandes, des Kundenstockes ebenso wie das daraus resultierende zukünftige Marktpotential und bestehen im Sinne einer Vorauszahlung hierfür, so dass im Falle der Beendigung des Vertrages, durch welche Partei aus welchem Grund auch immer, keine Abfindungen und/oder Ausgleichsansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer durch ESP zu leisten sind. Auf § 16 (5) wird ausdrücklich verwiesen.

(9) NATURA VITALIS ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben berechtigt. Außerdem ist NATURA VITALIS zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen der Auszahlung von Provisionen berechtigt, wenn nicht alle vertraglich oder gesetzlich erforderlichen Dokumente vor der erstmaligen Auszahlung vorliegen, z.B. die Umsatzsteueridentifikationsnummer bei juristischen Personen, sofern beantragt und erteilt. Für den Fall der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts von Provisionsauszahlungen seitens der NATURA VITALIS gilt als vereinbart, dass dem Teampartner kein Zinsanspruch für den Zeitraum des Provisionsrückbehaltes zusteht.

(10) NATURA VITALIS ist berechtigt, Forderungen, die NATURA VITALIS gegen den Teampartner zustehen, mit dessen Provisionsansprüchen ganz oder teilweise aufzurechnen. Der Teampartner ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(11) Abtretungen und Verpfändungen von Ansprüchen des Teampartners aus Teampartnerverträgen sind ausgeschlossen, soweit dem zwingendes Recht nicht entgegensteht. Die Belastung des Vertrages mit Rechten Dritter ist nicht gestattet, soweit dem zwingendes Recht nicht entgegensteht.

(12) Der Teampartner wird die erteilten Abrechnungen alsbald prüfen und eventuelle Einwände NATURA VITALIS unverzüglich mitteilen. Sämtliche Provisionsansprüche ergeben sich aus dem jeweils gültigen Marketingplan, den der Teampartner in seinem Back-Office abrufen kann, und der im Back-Office jeweils einsehbar ist. Fehlerhafte Provisionen, Bonis oder sonstige Zahlung sind NATURA VITALIS binnen 60 Tagen der fehlerhaften Zahlung schriftlich mitzuteilen. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Provisionen, Bonis oder sonstige Zahlung als genehmigt.

(13) Die Provisionen werden unter Berücksichtigung von NATURA VITALIS Zahlungsmodalitäten und Auszahlungsarten monatlich zum spätestens zum 15. des Folgemonats abgerechnet und ausgekehrt. NATURA VITALIS behält sich das Recht vor, Provisionen erst ab einem Gesamtbetrag von 5,00 € zu überweisen. Für den Fall, dass die Mindestauszahlungshöhe nicht erreicht wird, werden die Provisionsansprüche auf dem bei NATURA VITALIS für den Teampartner geführten Geschäftskonto fortgeführt und in dem Folgemonat nach Erreichen der Mindestauszahlungshöhe an den Teampartner ausgezahlt.

 

§15 Sperrung des Teampartners

(1) Für den Fall, dass der Teampartner nicht innerhalb von 30 Tagen seit Registrierung und/oder Kenntnisnahme der Erfordernisse zur Auszahlung von Vergütungen bzw. Provisionsvorschüsse oder sonstige Zahlung, die angeforderten Nachweise (z.B. Identitätsnachweis und Gewerbenachweis) erbringt, steht NATURA VITALIS die vorübergehende Sperrung des Teampartner im NATURA VITALIS System bis zum Zeitpunkt der Erbringung der gesetzlich erforderlichen Unterlagen zu. Vorgenanntes gilt auch bei fruchtlosem Verstreichen der Frist im Sinne des § 14 (6). Der Zeitraum einer Sperre berechtigt den Teampartner nicht zur außerordentlichen Kündigung und verursacht keinen Rückzahlungsanspruch des bereits bezahlten Startersets bzw. des bereits bezahlten Dynamischen Warenkorbs, oder einen sonstigen Schadensersatzanspruch, außer der Teampartner hat die Sperrung nicht zu vertreten.

(2) Für jeden Fall der Anmahnung von nicht beigebrachten Unterlagen pp. im Sinne des (1) nach Ausspruch der Sperre ist die NATURA VITALIS zum Ersatz der für diese Anmahnung erforderlichen Kosten berechtigt.

(3) Vergütungen bzw. Provisionsvorschüsse oder sonstige Zahlungen, die aufgrund der genannten Gründe nicht ausbezahlt werden können, werden durch NATURA VITALIS als nicht zu verzinsende Rückstellung gebucht und verjähren spätestens innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.

(4) Unabhängig der in Absatz (1) genannten Sperrungsgründe behält sich NATURA VITALIS das Recht der Sperrung aus einem wichtigen Grund vor. NATURA VITALIS behält sich insbesondere vor, den Zugang des Teampartners zum Backoffice und sonstigem System von NATURA VITALIS ohne Einhaltung einer Frist zu sperren, wenn der Teampartner gegen die in §§ 7 - 9 und § 10 Absätze 3 und 4 genannten Pflichten, oder gegen sonstiges geltendes Recht verstößt. Die Sperrung bleibt aufrecht erhalten bis zur Beseitigung der Pflichtverletzung auf eine entsprechende Abmahnung von NATURA VITALIS. Sofern es sich um einen schwerwiegenden Pflichtverstoß handelt, der zur außerordentlich Kündigung des Vertragsverhältnisses führt, bleibt die Sperrung dauerhaft bestehen.

 

§ 16 Vertragsdauer, Vertragsbeendigung

(1) Der Teampartnervertrag wird auf unbestimmte Zeit vereinbart und kann durch jede Partei bei einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Für den Fall einer Nichtzahlung der jährlichen Software- und Lizenzgebühr im Sinne des § 6 (2) wird der Teampartner nach Versäumen der Zahlungsfrist über einen Zeitraum von einem Monat bei jedem Besuch in seinem Back-Office an die zu erledigende Zahlung erinnert und danach bei noch immer nicht erledigter Zahlung der Vertrag durch NATURA VITALIS gekündigt beendet.

(2) Ungeachtet des Kündigungsgrundes in (1) haben beide Parteien das Recht, den Teampartnervertrag außerordentlich aus einem wichtigen Grund zu kündigen. Ein wichtiger Kündigungsgrund für eine Kündigung durch NATURA VITALIS liegt ferner bei einem Verstoß gegen eine der in § 7 geregelten Pflichten mit der ein Teampartner seiner Beseitigungspflicht im Sinne des § 11 Absatzes (1) nicht fristgerecht nachkommt oder es nach der Beseitigung der Pflichtverletzung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu demselben oder einem vergleichbaren Verstoß kommt. Ebenfalls besteht bei einem Verstoß gegen § 14 (3) ein außerordentlicher Kündigungsgrund, sofern der Teampartner auch nach einer weiteren Fristsetzung die beizubringenden Nachweise nicht übermittelt. Bei einem Verstoß gegen die in §§ 8, 9 und 10 (3) und (4), 18 (3) oder 19 geregelten Pflichten ebenso wie bei einem besonders schweren Verstoß gegen die in § 7 oder sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches Recht ist NATURA VITALIS ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Ferner liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund für jede Partei vor, wenn gegen die andere Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, oder die andere Partei sonst zahlungsunfähig ist, oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung über die Zahlungsunfähigkeit abgegeben hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht unbeschadet weiterer Ansprüche.

(3) NATURA VITALIS hat ferner das Recht, den Teampartnervertrag außerordentlich zu kündigen, sofern der Teampartner als Wiederverkäufer in den letzten 12 Monaten keine Waren eingekauft hat. Vorgenanntes Kündigungsrecht greift nicht, sofern der Teampartner statt eines Wareneinkaufs durch Direktvermittlungen oder durch dessen Downline Gesamtwarenumsätze in Höhe von mindestens 1.000,00 € netto (ohne Versandkosten) in den letzten 12 Monaten erzielt hat. Vor einer Kündigung im Sinne des Sätze 1 und 2 wird NATURA VITALIS jedoch 15 Tage vor Aussprache der außerordentlichen Kündigung den Teampartner per E-Mail (an die im System hinterlegte E-Mail Adresse) die bevorstehende Kündigung ankündigen, so dass der Teampartner die Möglichkeit hat, innerhalb dieser Frist von 15 Tagen wieder Wareneinkäufe oder Umsätze im erforderlichen Umfang zu tätigen.

(4) Nach der Beendigung eines Vertrages ist vorbehaltlich einer anderweitigen gesonderten schriftlichen Regelung ein erneuter Vertragsschluss erst nach Ablauf einer Frist von mindestens 12 Monaten möglich.

(5) Mit der Beendigung des Vertrages steht dem Teampartner kein Recht auf Provisionierung mehr zu. Dies gilt nicht für bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgreich vermittelte Verträge. Der Anspruch auf diese Provisionen bleibt unberührt. Ferner steht dem Teampartner mit der Beendigung des Vertrages kein Handelsvertreterausgleichsanspruch zu, da der Teampartner nach Maßgabe des § 4 (1) kein Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.

(6) Kündigungen werden nur in schriftlicher Form akzeptiert, wobei eine ordentliche Kündigung auch per E-Mail erfolgen kann.

(7) Bei vorzeitiger Kündigung eines Vertrages mit Mindestlaufzeit wie z.B. der Software- und Lizenzgebühr im Sinne des § 6 (2) besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der entrichteten Gebühren oder sonstiger bereits gezahlter Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Teampartnervertrag erfolgten, außer der Teampartner hat den Vertrag aus einem wichtigen Grund außerordentlich gekündigt.

(8) Falls ein Teampartner gleichzeitig andere von dem Teampartnervertrag unabhängige Leistungen von NATURA VITALIS beansprucht, bleiben diese Leistungen von der Beendigung des Teampartnervertrages unberührt in Kraft es sei denn, dass der Teampartner mit der Kündigung auch deren Beendigung ausdrücklich verlangt. Erwirbt der Teampartner nach der Beendigung des Vertrages weiterhin Leistungen von NATURA VITALIS, so wird er als normaler Kunde geführt.

 

§ 17 Datenschutzpflichten des Teampartners

Es ist dem Teampartner verboten, die ihm bekannt werdenden persönlichen oder kundenspezifischen Daten der Endkunden über die vertraglichen Rechte und/oder Vorgaben hinaus an Dritte weiterzugeben, zu speichern oder zu nutzen.

 

§ 18 übertragung des Geschäftsbetriebs / der gesponserten Struktur auf Dritte / Tod des Teampartners

(1) NATURA VITALIS kann ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise oder einzelne Aktiva jederzeit auf Dritte übertragen, sofern sich der Erwerber an das geltende Recht hält.

(2) Sofern eine neue als Teampartner registrierte juristische Person oder Personengesellschaft einen neuen Gesellschafter aufnehmen will, ist dies bis zu einer Hergabe von 20 % der Gesellschaftsanteile möglich, sofern der/die bisherige/n Gesellschafter, die die Teampartnerschaft beantragt haben, ebenfalls Gesellschafter verbleiben. Sofern ein Gesellschafter aus der als Teampartner registrierten juristische Person oder Personengesellschaft ausscheiden möchte oder die Anteile eines oder mehrerer Gesellschafter in Höhe von mehr als 20 % auf Dritte übertragen werden sollen, ist diese Handlung auf entsprechenden schriftlichen Antrag gegebenenfalls unter Vorlage der entsprechenden notariellen Urkunde und in übereinstimmung mit den Vorgaben dieses Vertrages nur ach vorheriger schriftlicher Zustimmung, die im freiem Ermessen von NATURA VITALIS steht, zulässig. NATURA VITALIS erhebt für die Bearbeitung des vorgenannten Antrags eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 €. Wird diese Vorgabe nicht eingehalten, so behält NATURA VITALIS sich die außerordentliche Kündigung des Vertrages der als Teampartner registrierten juristischen Person oder Personengesellschaft vor.

(3) Der Teampartner ist zur übertragung für mindestens zwei aufeinanderfolgende Monate nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch NATURA VITALIS und Vorlage des Kauf- und/oder übertragungsvertrages mit dem Dritten, wie auch der Vorlage des Teampartnerantrages des Dritten an NATURA VITALIS berechtigt, sofern nicht NATURA VITALIS von dem ihr zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht hat. Die übertragung der Vertriebsstruktur ist nur an Personen möglich, die zum Zeitpunkt der übertragung nicht Teampartner bei NATURA VITALIS sind. Für Teampartner der NATURA VITALIS hingegen ist eine übertragung oder ein Kauf einer Vertriebsstruktur nicht erlaubt. Die Zustimmung kann durch NATURA VITALIS sofern sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht, im übrigen nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Der Teampartner ist verpflichtet, NATURA VITALIS die beabsichtigte übertragung seiner Vertriebsstruktur schriftlich anzuzeigen. NATURA VITALIS hat nach Eingang der schriftlichen Anzeigen einen Monat Zeit, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Geschieht dies nicht, so ist die übertragung zulässig, außer es stehen anderweitige wichtige Gründe entgegen. Ein Verkauf ist nur im ungekündigten Verhältnis möglich. Bei fristloser Kündigung oder einem Verstoß gegen diese Allgemeinen Vertragsbedingungen entfällt das Recht des Teampartners zum Verkauf der eigenen Vertriebsorganisation ebenso wie für den Fall, dass der verkaufende Teampartner NATURA VITALIS noch Geld schuldet.

(4) Der Teampartnervertrag endet spätestens mit dem Tode des Teampartners. Der Teampartnervertrag kann unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen vererbt werden. Mit dem/den Erben muss innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Todes, ein neuer Teampartnervertrag geschlossen werden, durch den er/sie in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt/eintreten. Sofern der Erbe oder einer der Erben bereits als natürliche Person bei NATURA VITALIS als Teampartner registriert ist, muss, da je natürlicher Person nur eine Position im Marketingplan vergeben werden darf, der Erbe seine bisherige Position in der Vertriebsstruktur von NATURA VITALIS aufgeben oder, sofern die Voraussetzungen des § 18 (3) vorliegen, muss er eine der beiden künftigen Vertriebsstrukturen nach Maßgabe des § 18 (3) auf einen Dritten übertragen. Der Tod ist durch Sterbeurkunde zu belegen. Sofern es ein Testament über die Vererbung des Teampartnervertrages gibt, ist eine notariell beglaubigte Kopie des Testaments vorzulegen. Nach ungenutztem Verstreichen der Sechs-Monats-Frist gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf NATURA VITALIS über. Ausnahmsweise verlängert sich die Sechs-Monats-Frist um eine angemessene Länge, sofern sie im Einzelfall unverhältnismäßig kurz für den/die Erben ist.

(5) Für den Fall, dass ein Teampartner seine Tätigkeit künftig unter anderem Namen, durch eine Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, als Ehepaar, als eingetragene Lebenspartnerschaft oder aus sonstigen Gründen unter einer anderen Bezeichnung ausüben möchte, ist dies nur auf Antrag möglich, wobei NATURA VITALIS nach seinem freien Ermessen berechtigt ist, den Antrag abzulehnen.

 

§ 19 Trennung /Auflösung

Für den Fall, dass ein als Ehepaar/eingetragene Lebensgemeinschaft, juristische Person oder Personengesellschaft registrierter Teampartner seine Gesellschaft intern beendet, gilt dass auch nach der Trennung, Auflösung oder sonstiger Beendigung einer der vorgenannten Gesellschaften nur eine Teampartnerposition verbleibt. Die sich trennenden Mitglieder/Gesellschafter haben sich intern zu einigen, durch welches/n Mitglied /Gesellschafter die Teampartnerschaft fortgesetzt werden soll und dies NATURA VITALIS durch eine von beiden Parteien unterzeichnete und notariell beglaubigte schriftliche Mitteilung oder durch Vorlage eines entsprechenden Gerichtsbeschluss anzuzeigen. Für den Fall eines internen Streits über die Folgen der Trennung, Scheidung, Auflösung, oder sonstigen Beendigung in Bezug auf die Teampartnerschaft bei NATURA VITALIS behält sich NATURA VITALIS das Recht der außerordentlichen Kündigung vor, sofern ein solcher Streit zu einer Vernachlässigung der Pflichten des Teampartners, zu einem Verstoß gegen diese Allgemeinen Teampartnerbedingungen, zu einem Verstoß gegen geltendes Recht oder zu einer unangemessenen Belastung der Down- oder Upline führt.

 

§20 Einwilligung zur Verwendung von fotografischem und audiovisuellem Material, Verwendung der Aufzeichnungen von Materialien und Präsentationen

(1) Der Teampartner gewährt NATURA VITALIS unentgeltlich das Recht, fotografisches und/oder audiovisuelles Material mit seinem Bildnis, Stimmaufzeichnungen oder Aussagen und Zitate von ihm im Rahmen seiner Funktion als Teampartner zu erfassen bzw. durchzuführen. Insoweit willigt der Teampartner durch die Unterzeichnung des Teampartnerantrages und der Kenntnisnahme dieser Allgemeinen Teampartnerbedingungen ausdrücklich in eine Veröffentlichung, Nutzung, Vervielfältigung und Veränderung seiner Zitate, Aufnahmen oder Aufzeichnungen ein.

(2) Es ist dem Teampartner nicht gestattet, zum Zwecke des Verkaufs sowie zur persönlichen oder geschäftlichen Verwendung Audio-, Video- oder sonstige Aufzeichnungen von Veranstaltungen, die von NATURA VITALIS gesponsert wurden, sowie von Telefonkonferenzen, Ansprachen oder Meetings, anzufertigen. Ein Teampartner darf ferner ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von NATURA VITALIS keine Audio- oder Videopräsentationen oder -aufzeichnungen von NATURA VITALIS Veranstaltungen, Ansprachen, Telefonkonferenzen oder Meetings aufzeichnen, anfertigen oder zusammenstellen.

 

§ 21 Datenschutz

Nachfolgend ist die Datenschutzerklärung für Teampartner zu finden, deren Kenntnisnahme er mit Absendung eines Antrags auf Teampartnerschaft bestätigt. Informationen zur Datenverarbeitung über die Webseite von NATURA VITALIS findet der Teampartner auf der Webseite von NATURA VITALIS.

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist NATURA VITALIS ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung der einschlägigen Datenschutzvorschriften. Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgesetze ist:

Natura Vitalis® GmbH
Geschäftsführer: Herr Siegfried Deleske
Adlerstr. 29, D-45307 Essen
Telefon: +49 (201) 361 260
Telefax: +49 (201) 361 2655
E-Mail: info@naturavitalis.de

 

(1) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung der Daten

Wir erheben personenbezogene Daten für nachfolgende Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.

(2) Speicherung der personenbezogenen Daten

Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten solange, wie es für die Erreichung des jeweiligen Zwecks der Verarbeitung nötig ist oder die Speicherung einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unterliegt. Daten, die wir aufgrund Ihrer erteilten Einwilligung verarbeiten, speichern wir solange, bis Sie die Einwilligung widerrufen. Daten, die wir zur Durchführung eines Vertrags mit Ihnen verarbeiten, speichern wir solange, wie das Vertragsverhältnis besteht und ggf. darüber hinaus, wenn gesetzliche Aufbewahrungsfristen uns dazu verpflichten. Daten, die wir aufgrund unserer berechtigten Interessen verarbeiten, speichern wir solange, wie Ihr Interesse an einer Löschung der Daten nicht überwiegt.

(3) Datenverarbeitung bei Durchführung eines Vertrags als Teampartner, Weitergabe an Dritte

Für den Abschluss (Registrierung) und die Durchführung eines Vertrages als Teampartner verarbeiten wir folgende personenbezogene Daten: ggf. Firma, Vorname, Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer(n), Faxnummer, E-Mail-Adresse(n), Webseite

Für die Berechnung und Ausführung von Provisionszahlungen verarbeiten wir folgende personenbezogene Daten: Hinweis zur Umsatzsteuerberechtigung, Umsatzsteuer-ID-Nummer, IBAN, BIC, Kontoinhaber, Name der Bank, Verwendungszweck, ggf. weitere, zwingend notwendige Informationen, die in Verbindung mit Provisionszahlungen stehen.

Des Weiteren verarbeiten wir folgende personenbezogene Daten zur Durchführung eines Vertrags als Teampartner: Teampartner-Nummer, Datum der Aufnahme der Tätigkeit als Teampartner bei NATURA VITALIS, erreichter Status, ggf. vollständige, von der Adresse abweichende Versandadresse, Sponsor- und Empfehlungszuordnung, Position innerhalb der Struktur von NATURA VITALIS, Informationen zu erteilten Aufträgen/Bestellungen, Umsatz- und Verkaufsstatistiken (Eigen- und Team)

Zu dem Zweck der Vertragserfüllung, z.B. der Abrechnung oder der Auszahlung von Provisionen werden die personenbezogenen Daten des Teampartners an Dritte, wie z.B. die Buchhaltung, die auszahlende Bank oder Lieferanten weitergeleitet, soweit dies zur Erfüllung der oben genannten vertragsgemäßen Pflichten notwendig ist. Mit der vollständigen Abwicklung des Vertrages, wozu auch die vollständige Zahlung der vereinbarten Entgelte gehört, werden die Daten des Teampartners gelöscht. Daten, die aus steuer- oder handelsrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen, werden nach Abwicklung des Vertrages gesperrt, sofern der Teampartner nicht ausdrücklich in eine weitere Nutzung seiner personenbezogenen Daten eingewilligt hat.

Sollte ein Teampartner innerhalb seines Teams eine Führungsposition erlangen bzw. als Sponsor oder Führungskraft tätig werden wollen, so werden dessen Name und Kontaktdaten teamintern veröffentlicht und weitergegeben werden.

Die Daten des Teampartners in einer Führungsposition werden darüber hinaus an den jeweiligen Organisationsleiter weitergegeben, sodass dieser die Daten der gesamten Struktur einsehen kann.

Diese Datenverarbeitung ist zur Begründung und Durchführung des Vertrages als Teampartner erforderlich, insbesondere zur Abwicklung der Provisionszahlungen und zur Umsetzung der Vertriebsstruktur. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO.

(4) Verarbeitung von Foto- und Videoaufnahmen

NATURA VITALIS kann zum Zweck der öffentlichkeitsarbeit Foto- und Videoaufnahmen der Teampartner unter Angabe des Namens auf der NATURA VITALIS Website, den offiziellen Social Media Seiten, sowie in ausgewählten Online- oder Print- Werbemitteln verarbeiten.

Diese Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage des überwiegenden berechtigten Interesses von NATURA VITALIS an der Ausgestaltung einer optimalen öffentlichkeitsarbeit. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO.

(5) Newsletter

Mit dem bei NATURA VITALIS anzufordernden Newsletter informieren wir den Teampartner gerne laufend kostenlos per Email über uns und unsere Angebote. Wenn er unseren Newsletter empfangen möchte, benötigen wir von ihm eine valide Email-Adresse sowie Informationen, die uns die überprüfung gestatten, dass er der Inhaber der angegebenen Email-Adresse ist bzw. deren Inhaber mit dem Empfang des Newsletters einverstanden ist. Weitere Daten werden nicht erhoben.

Diese Daten werden nur für den Versand der Newsletter verwendet und werden nicht an Dritte weitergegeben. Wir geben diese Daten lediglich an einen von uns beauftragten Dienstleister mit dem ausschließlichen Zweck weiter, um den ordnungsgemäßen Versand des Newsletters unter Nutzung der mitgeteilten E-Mail-Adresse sicherzustellen und damit gleichzeitig einen Missbrauch der E-Mail-Adresse durch einen Dritten möglichst vollständig auszuschließen. Mit der Anmeldung zum Newsletter speichern wir deshalb die IP-Adresse und das Datum der Anmeldung. Diese Speicherung dient alleine dem Nachweis im Fall, dass ein Dritter die E-Mail-Adresse missbraucht und sich ohne Wissen des Berechtigten für den Newsletter-Empfang anmeldet.

Die Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf ist kostenfrei und kann über einen Link in den Newslettern selbst, im Profilbereich des Teampartners oder per Mitteilung an die oben stehenden Kontaktmöglichkeiten erfolgen.

Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist die Einwilligung des Teampartners i.V.m. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO.

(6) Ihre Rechte als Betroffener:

Teampartner haben als Betroffene i.S.d. DSGVO folgende Rechte:

  • Auskunft zu verlangen zu Kategorien der verarbeiteten Daten, Verarbeitungszwecken, etwaigen Empfängern der Daten, der geplanten Speicherdauer (Art. 15 DSGVO);
  • die Berichtigung Ergänzung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten zu verlangen (Art. 16 DSGVO);
  • eine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO);
  • einer Datenverarbeitung, die aufgrund eines berechtigten Interesses erfolgen soll, aus Gründen zu widersprechen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben (Art. 21 Abs. 1 DSGVO);
  • in bestimmten Fällen im Rahmen des Art. 17 DSGVO die Löschung von Daten zu verlangen - insbesondere soweit die Daten für den vorgesehenen Zweck nicht mehr erforderlich sind bzw. unrechtmäßig verarbeitet werden, oder Sie Ihre Einwilligung widerrufen oder einen Widerspruch erklärt haben;
  • unter bestimmten Voraussetzungen die Einschränkung der Verarbeitung von Daten zu verlangen, soweit eine Löschung nicht möglich bzw. die Löschpflicht streitig ist (Art. 18 DSGVO)
  • auf Datenübertragbarkeit, d.h. Sie können Ihre Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem gängigen maschinenlesbaren Format wie z.B. CSV erhalten und ggf. an andere übermitteln (Art. 20 DSGVO).

Zur Geltendmachung seiner Rechte wendet sich der Einkaufsberechtigte an NATURA VITALIS.

Sollte der Teampartner der Auffassung sein, dass die Verarbeitung seiner Daten gegen die geltenden Datenschutzgesetze verstößt oder seine datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, kann er sich jederzeit an eine der Datenschutz-Aufsichtsbehörden wenden. Eine entsprechende Auflistung aller Datenschutz-Aufsichtsbehörden Deutschlands findet er hier:

https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html

 

§ 22 Haftungsausschluss

(1) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet NATURA VITALIS lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (z.B. Zahlung der Provision) durch die NATURA VITALIS, ihre Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

(2) Die Haftung ist, außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der NATURA VITALIS, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden und im übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.

(3) Für Schäden, gleich welcher Art, die durch Datenverluste auf den Servern entstehen, haftet die NATURA VITALIS nicht, außer im Falle eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschuldens der NATURA VITALIS, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen.

(4) Bei NATURA VITALIS gesicherte Inhalte des Teampartners sind für NATURA VITALIS fremde Informationen im Sinne des Telemediengesetzes (TMG).

 

§ 23 Einbeziehung des NATURA VITALIS-Marketingplans Teampartner

(1) Der NATURA VITALIS-Marketingplan Teampartner und die darin enthaltenen Vorgaben sind ebenfalls ausdrücklich Bestandteil des Teampartnervertrages. Der Teampartner muss diese Vorgaben gemäß der jeweils gültigen Fassung stets einhalten.

(2) Mit der Versendung des Online-Antrages an NATURA VITALIS versichert der Teampartner zugleich, dass er den NATURA VITALIS-Marketingplan Teampartner zur Kenntnis genommen hat und diesen als Vertragsbestandteil akzeptiert.

(3) NATURA VITALIS ist zu einer änderung des NATURA VITALIS-Marketingplans Teampartner zu jeder Zeit berechtigt. NATURA VITALIS wird änderungen des NATURA VITALIS-Marketingplans Teampartner mit einer angemessenen Frist ankündigen. Der Teampartner hat das Recht, der änderung des Marketingplans zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist NATURA VITALIS-berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der änderung zu kündigen. Sofern er den Vertrag binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten der änderung nicht kündigt, nimmt der Teampartner die änderung ausdrücklich an.

 

§ 24 Vertrags- Liefer- und Zahlungsbedingungen für den Kauf der Waren zum Zwecke des Wiederverkaufs

Nachfolgende Vertrags- Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für den Verkauf von Waren an Teampartner, die diese Waren als Unternehmer zum Zwecke des Wiederverkaufs an deren Kunden also als Unternehmer bei NATURA VITALIS einkaufen. Alle Angebote von NATURA VITALIS sind freibleibend.

(1) Angebote, Preise und Annahme von Bestellungen, Vertragstexte, Vertragsschluss

(a) Alle Bestellungen des Teampartners zum Zwecke des Wiederverkaufs erfolgen nach der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Prospektblättern von NATURA VITALIS. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils bei Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstigen Kosten, wie zum Beispiel insbesondere anwendbarer Zölle. Nicht lieferbare Artikel kann der Teampartner der Rückstandsliste im IVS entnehmen. Sollten die in der Rückstandsliste angegebenen Artikel bestellt werden, so muss der Teampartner diese auf eigene Kosten erneut bestellen. Artikel die in der Rückstandsliste nicht geführt werden und nicht vorrätig sind, werden auf Kosten von NATURA VITALIS automatisch nachgeliefert.

(b) Die Präsentation des Produktangebots von NATURA VITALIS stellt kein bindendes Kaufangebot dar. Erst mit der Bestellung nach dem Durchlaufen des Bestellvorgangs macht der Teampartner NATURA VITALIS ein verbindliches Kaufangebot. Der Teampartner kann per Post, Fax, E- Mail, Telefon oder online Waren bestellen. Der Teampartner bestellt bei Käufen über den Online-Shop von NATURA VITALIS die im Warenkorb befindlichen Produkte erst durch das Anklicken des Buttons "Bestellung kostenpflichtig abschicken". Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung auch per E-Mail oder - sofern NATURA VITALIS von der übersendung einer Auftragsbestätigung absieht - durch übergabe der Waren durch die NATURA VITALIS zustande. Wir speichern den Vertragstext und senden ihn Ihnen in der Bestätigungsemail zu. Für Bestellungen aus dem Back-Office-Bereich ist die Vertragssprache Deutsch.

(c) Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben anfallen, ist NATURA VITALIS berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

(d) NATURA VITALIS ist berechtigt, Bestellungen des Teampartners nur teilweise anzunehmen, indem Abweichungen oder Vorbehalte vorgenommen werden. Sofern die teilweise Annahme der Bestellung für den Teampartner nicht akzeptabel ist, ist er verpflichtet, NATURA VITALIS schriftlich binnen drei Werktagen ab Mitteilung der Abweichung oder des Vorbehalts zu informieren. In diesem Fall gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen. Andernfalls gilt die Annahme der Bestellung als vom Teampartner genehmigt.

(2) Lieferbedingungen

(a) Die Lieferung erfolgt soweit nicht anders schriftlich vereinbart ab Werk. Alle Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der korrekten und rechtzeitigen Anlieferung bei NATURA VITALIS durch die Zulieferer der Produkte. Teillieferungen sind zulässig, außer sie sind für dem Teampartner unzumutbar. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Teampartners als Besteller voraus.

(b) Mit übergabe der Waren an den zuverlässigen Lieferanten, geht die Gefahr auf den Teampartner über, wobei der Versand der Ware stets versichert erfolgt. Die Wahl des Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch NATURA VITALIS nach bestem Ermessen, ohne übernahme einer Haftung für die billigste und schnellste Beförderung.

(c) Entstehen der NATURA VITALIS aufgrund der Angabe einer falschen Lieferadresse oder eines falschen Adressaten zusätzlich Versandkosten, so sind diese Kosten vom Teampartner zu ersetzen, außer er hat die Falschangabe nicht zu vertreten.

(3) Versandkosten

Die einzelnen belieferten Staaten ebenso wie die anfallenden Versandkosten sind in den Versandinfos zu sehen. Die Versandinfos kann der Teampartner im Back-Office finden.

(4) Zahlungsbedingungen

(a) Der Kaufpreis wird, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, mit Rechnungsstellung sofort fällig. Das gilt auch für Rechnungen zu Teillieferungen. Als Zahlungsmöglichkeiten stehen dem Teampartner der Bankeinzug, die Zahlung per Kreditkarte oder überweisung zur Verfügung. Teilzahlungen sind nicht möglich. Eine Lieferung erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Zahlung nach Maßgabe der jeweiligen Zahlungsmöglichkeit erfüllt sind.

(b) Alle Preise, verstehen sich inklusive Umsatzsteuer.

(c) Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung und Zustellungen erfolgen, sofern nicht gesondert etwas anderes vereinbart ist, auf Kosten des Teampartners.

(d) Im Falle des Verzuges werden sämtliche Verbindlichkeiten des Teampartners gegenüber NATURA VITALIS sofort fällig Bei Zahlungsverzug ist der Teampartner als Unternehmer verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz an die NATURA VITALIS zu leisten.

(e) Unabhängig von dem in (d) genannten Mindestverzugsschaden bleibt es der NATURA VITALIS unbenommen, einen höheren Verzugsschaden wie auch sonstigen Schaden nachzuweisen.

(f) Der Teampartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem kann der Teampartner insoweit ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(5) Eigentumsvorbehalt

(a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von NATURA VITALIS. Besteht die Leistung aus teilbaren Leistungen, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn alle in Zusammenhang mit diesem Auftrag stehenden Forderungen durch den Teampartner beglichen worden sind. Bei Zahlungsverzug oder sonstigem Grund im Sinne des Eigentumsvorbehaltes ist NATURA VITALIS berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware durch NATURA VITALIS liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, NATURA VITALIS hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. NATURA VITALIS ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Teampartners - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(b) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist dem Teampartner nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Teampartner ist nicht berechtigt, die Waren zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von NATURA VITALIS gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Teampartner tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte an NATURA VITALIS ab; NATURA VITALIS nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Teampartner ist widerruflich ermächtigt, die an NATURA VITALIS abgetretenen Forderungen treuhänderisch für NATURA VITALIS im eigenen Namen einzuziehen. NATURA VITALIS kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Teampartner mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber NATURA VITALIS in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist NATURA VITALIS berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.

(c) Bei Pfändungen oder sonstiger Zugriffe Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware hat der Teampartner NATURA VITALIS unverzüglich unter übergabe der für eine Intervention (Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO) notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Teampartner bereits im Vorhinein die Dritten auf die an den Produkten bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte keine Kostenerstattung leisten kann, haftet der Teampartner für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung.

(d) NATURA VITALIS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Teampartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

(6) Einräumung eines Widerrufsrechts, Lieferung auf eigenes Risiko, Rückgaberecht, öffnung der Ware

(a) Der Teampartner verpflichtet sich, dem Kunden - soweit dies gesetzlich gefordert ist - ein Widerrufsrecht nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuräumen und hat nach einem Widerruf die Waren nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zurückzunehmen. Ferner ist der Teampartner verpflichtet, seinen Kunden das ebenfalls durch NATURA VITALIS an ihre Kunden gewährte 30-tägige Warenrückgaberecht zu gewähren mit der Einschränkung, dass der Teampartner nur zur Rücknahme von Ware verpflichtet ist, die unbenutzt, ungeöffnet und wiederverkäuflich ist, wobei der Teampartner selbstverständlich das Recht hat, auch geöffnete Ware aus Kulanz zurückzunehmen.

(b) Die Belieferung seiner eigenen Kunden, die bei dem Teampartner auf eigene Rechnung Ware bestellt haben, hat er selbst wahrzunehmen und insoweit auch selber das entsprechende Inkasso diesen gegenüber zu betreiben. NATURA VITALIS beliefert ausschließlich nur Kunden und Teampartner, die direkt bei NATURA VITALIS entsprechende Bestellungen vorgenommen haben und denen mit NATURA VITALIS im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abrechnet (keine Fremdbelieferung sowie kein Fremdinkasso).

(7) Untersuchungs- und Rügepflicht, Gewährleistung, Mängelhaftung, Garantie

(a) Hinsichtlich der Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit in (b) - (d) nichts Abweichendes vereinbart worden ist.

(b) Die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus der Sachmängelhaftung beträgt grundsätzlich 24 Monate und beginnt mit der übergabe der Kaufsache. Da der Teampartner die Ware als Unternehmer (§ 14 BGB) bestellt, beträgt die Frist 12 Monate ab übergabe der Sache. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz insbesondere gemäß §§ 478, 479 Absatz 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt - hier gilt Satz 1. Die verkürzte Verjährungsfrist gilt ferner nicht, soweit es sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (übergabe und übereignung der Ware) sowie um Schäden, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind, handelt. Hier gilt ebenfalls Satz 1.

(c) Der Teampartner hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung, schriftlich bei NATURA VITALIS geltend zu machen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und die Mängelhaftung für offensichtliche Mängel ist ausgeschlossen. Pakete, die bei Anlieferung äußerlich leicht erkennbare Schäden aufweisen, dürfen nicht angenommen werden. In diesem Falle wird das Paket frachtfrei zurück geliefert und die Transportversicherung greift. Die Ware wird dann selbstverständlich nochmals neu und unverzüglich ausgeliefert.

(d) NATURA VITALIS ist berechtigt, die Ware während der Gewährleistungsfrist zu ersetzen. Nur wenn die Ersatzlieferung durch Verschulden von NATURA VITALIS nicht in angemessener Zeit erfolgt oder endgültig fehlgeschlagen ist, hat der Teampartner das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen den Vertrag rückgängig zu machen, die Herabsetzung des Preises oder Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz zu verlangen. Eine Ersatzlieferung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Ware oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Sofern Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht werden, ist die Haftung von NATURA VITALIS wie in § 22 dieser Allgemeinen Teampartnerbedingungen beschrieben begrenzt.

(8) Zurückbehaltung, Aufrechnung

Der Teampartner ist zur Aufrechnung, zur Zurückbehaltung oder zur Preisminderung nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder von der Firma NATURA VITALIS schriftlich anerkannt ist.

(9) Rücklastschriften

Nimmt der Teampartner am Abbuchungsverfahren teil, so wird für Rücklastschriften zu Lasten NATURA VITALIS eine angemessene Bearbeitungsgebühr an den Teampartner berechnet.

(10) Ergänzende Anwendbarkeit der Allgemeinen Teampartnerbedingen

Im übrigen gelten die weiteren Allgemeinen Teampartnerbedingungen auch auf den Verkauf von Waren an Teampartner die diese Waren als Unternehmer zum Zwecke Wiederverkaufs an deren Kunden also als Unternehmer bei NATURA VITALIS einkaufen, ergänzend. Dies gilt insbesondere aber nicht abschließend hinsichtlich der §§ 1, 12, 22, 26 und 27 der Allgemeinen Teampartnerbedingungen.

 

§ 25 Verjährung

Sämtliche Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis verjähren für beide Parteien binnen 6 Monaten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs oder zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs oder der Erkennbarkeit des Anspruchs. Gesetzliche Regelungen, die zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsehen, bleiben unberührt.

 

§ 26 Anwendbares Recht/Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Teampartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Sofern der Teampartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand und der Erfüllungsort der Sitz von NATURA VITALIS.

 

§ 27 Schlussbestimmungen

(1) NATURA VITALIS ist zu einer änderung der Allgemeinen Teampartnerbedingungen zu jeder Zeit berechtigt. NATURA VITALIS wird änderungen mit einer angemessenen Frist ankündigen. Der Teampartner hat das Recht, der änderung zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist NATURA VITALIS berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der änderung zu kündigen. Sofern er den Vertrag binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten der änderung nicht kündigt, nimmt der Teampartner die änderung ausdrücklich an.

(2) Im übrigen bedürfen änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Teampartnerbedingungen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(3) Falls diese Allgemeinen Teampartnerbedingungen in eine andere Sprache übersetzt werden und Widersprüchlichkeiten bei einer beliebigen Bestimmung zwischen der deutschen und der übersetzten Version der Allgemeinen Teampartnerbedingungen bestehen, gilt stets die deutsche Version als vorrangig.

(4) Bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Teampartnerbedingungen soll nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein. Vielmehr soll die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzt werden, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche soll bei der Schließung einer regelungsbedürftigen Lücke gelten.

Stand der Allgemeinen Teampartnerbedingungen: 25.06.2020